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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reparaturen
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem
Bestätigungsschreiben sind die zu
erbringenden Leistungen zu bezeichnen und
der voraussichtliche oder verbindliche
Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält auf Wunsch eine
Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den
Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen
und Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein;
Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers
vermerkt der Auftragnehmer im
Auftragsschein auch die Preise, die bei
der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage
kommenden Positionen der beim
Auftragnehmer ausliegenden Preis- und
Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine
verbindliche Preisangabe, so bedarf es
eines schriftlichen Kostenvoranschlages;
in diesem sind die Arbeiten und
Ersatzteile jeweils im einzelnen
aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis
zu versehen. Der Auftragnehmer ist an
diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf
von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem
Auftraggeber berechnet werden, wenn dies
im Einzelfall vereinbart ist. Wird
aufgrund des Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten
für den Kostenvoranschlag mit der
Auftragsrechnung verrechnet und der
Gesamtpreis darf bei der Berechnung des
Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben
enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer
angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
einen schriftlich als verbindlich
bezeichneten Fertigstellungstermin
einzuhalten. Ändert oder erweitert sich
der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch
eine Verzögerung ein, dann hat der
Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe
der Gründe einen neuen
Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Wenn der Auftragnehmer den
Fertigstellungstermin infolge höherer
Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten kann, besteht
auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur
Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur
Erstattung von Kosten für die tatsächliche
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der
Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den
Auftraggeber über die Verzögerungen zu
unterrichten, soweit dies möglich und
zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes
durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb
des Auftragnehmers, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Reparaturgegenstand innerhalb von 1 Woche
ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann
der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen
Rechten Gebrauch machen. Bei
Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt
sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der
Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der
Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des
Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der
Aufbewahrung gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder
Preisfaktoren für jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für
verwendete Ersatzteile und Materialien
jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der
Auftraggeber Abholung oder Zustellung des
Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf
seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei
Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines
verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf
den Kostenvoranschlag, wobei lediglich
zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen
sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das
ausgebaute Aggregat oder Teil dem
Lieferumfang des Ersatzaggregats oder
-teils entspricht und dass es keinen
Schaden aufweist, der die
Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des
Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung
muss seitens des Auftragnehmers, ebenso
wie eine Beanstandung seitens des
Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach
Zugang der Rechnung erfolgen.
VI. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Reparaturgegenstandes und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb
1 Woche nach Meldung der Fertigstellung
und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann
der Besteller nur dann aufrechnen, wenn
die Gegenforderung des Bestellers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht
kann er nur geltend machen, soweit es auf
Ansprüchen aus dem Reparaturauftrag
beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei
Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
VII. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner
Forderung aus dem Auftrag ein
vertragliches Pfandrecht an den aufgrund
des Auftrages in seinen Besitz gelangten
Gegenständen zu. Das vertragliche
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus
früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Auftragsgegenstand in
Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt
das vertragliche Pfandrecht nur, soweit
diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber
gehört.
VIII. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt
der Auftraggeber den Auftragsgegenstand
trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen
ihm Sachmängelansprüche in dem in den
Ziffern 4 bis 5 beschriebenen Umfang nur
zu, wenn er sich diese bei Abnahme
vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die
Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen und ist der
Auftraggeber eine juristische Person des
öffentlichen Rechts, ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen oder
ein Unternehmer, der bei Abschluss des
Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, verjähren Ansprüche des
Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem
Jahr ab Ablieferung. Für andere
Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei arglistigem Verschweigen von
Mängeln oder der Übernahme einer Garantie
für die Beschaffenheit bleiben
weitergehende Ansprüche unberührt. Auf der
Grundlage des Urteils des BGH vom
15.11.2006, Az. VIII ZR 3/06 vereinbaren
die Parteien, dass die Regelung in
Abschnitt VIII. Sachmangel, Ziffer 3 der
Reparaturbedingungen wie folgt ergänzt
wird:
3. Die Verkürzung der Verjährung gemäß
Abschnitt VIII, Ziffer 1 und 2, Satz 1
gilt nicht für eine Haftung für grob
fahrlässig und vorsätzlich verursachte
Schäden und nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Auftragnehmers
beruhen. Einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des
Auftragnehmers steht die eines
gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem
Verschweigen von Mängeln oder der
Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende
Ansprüche unberührt.
4. Für die Abwicklung der
Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der
Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
machen; bei mündlichen Anzeigen händigt
der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine
schriftliche Bestätigung über den Eingang
der Anzeige aus.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
c) Für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile kann der Käufer bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist des
Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Auftrags geltend machen.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den
gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe
dieser Bedingungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der
Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper
und Gesundheit verletzt wurden,
beschränkt. Die Haftung besteht nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
und ist auf den bei Vertragsabschluß
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Soweit der Schaden durch eine vom
Auftraggeber für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt
ist, haftet der Auftragnehmer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des
Auftraggebers, z.B. höhere
Versicherungsprämien oder Zinsnachteile
bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Das Gleiche gilt für
Schäden, die durch einen Mangel des
Auftragsgegenstandes verursacht worden
sind. Die Haftung für den Verlust von
Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern,
Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten),
Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die
nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen
sind, ist ausgeschlossen. 2. Unabhängig
von einem Verschulden des Auftragnehmers
bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche
Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebs-
angehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile
und Aggregate nicht wesentliche
Bestandteile des Auftragsgegenstandes
geworden sind, behält sich der
Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung
vor.
XI.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Sind einzelne Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird
hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. |