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Allgemeine Geschäftsbedingungen Lagerung
Allgemeines
Unsere Bedingungen gelten ausschließlich
für die Vermietung von Winterlagerplätzen
im Freiland oder in der Halle. Abweichende
oder ergänzende Vereinbarungen sind
schriftlich niederzulegen. Mündliche
Nebenabreden sind daher nicht bindend.
Mit Abschluß des Nutzungsvertrages erkennt
der Mieter/Nutzer die Beachtung und
Geltung der Bootshallen- und Lagerordnung,
sowie die Betriebsanweisungen über den
Einsatz von Lagerböcken und
Pallmaterial von an.
Vertragsgegenstand
Der Winterlagervertrag ist ein
Nutzungsvertrag, der folgende Leistungen
umfaßt:
Jeweils einmaliges Auf- und Abkranen des
Bootes per Travellift oder vergleichbarer
Technik bei Beginn oder Beendigung des
Winterlagers.
Jeweils einmaliger innerbetrieblicher An-
und Abtransport zu bzw. von der
Lagerfläche.
Aufstellen des Bootes auf der Lagerfläche.
Weitergehende Leistungen umfaßt der
Nutzungsvertrag nicht, insbesondere nicht
weitergehende Pflichten wegen einer
Verwahrung des Bootes. FSS übernimmt nicht
über das Nutzungsverhältnis hinausgehende
Obhutspflichten. Ein Verwahrungsvertrag
wird nicht geschlossen. Sonstige
Leistungen, die nicht vom Nutzungsvertrag
erfaßt werden, können durch gesonderte
Verträge schriftlich vereinbart werden.
Die Termine zum Ein- und Auslagern der
Boote werden durch FSS festgelegt, wobei
die Wunschtermine der Nutzer
berücksichtigt werden, wenn die
Betriebsbedingungen es zulassen. Die
Zuweisung des Lagerplatzes erfolgt
durch FSS bzw. durch den beauftragten
Lagermeister. Ein Anspruch auf die
Zuweisung eines bestimmtem Lagerplatzes
besteht nicht.
Dauer des Nutzungsvertrages
Soweit im Nutzungsvertrag nichts anderes
vereinbart wurde, beginnt das
Nutzungsverhältnis mit Beginn der
Winterlagersaison bzw. endet mit deren
Ablauf. Maßgeblich für Beginn und Ende der
Saison sind die jeweiligen Termine für das
Auf- und Abkranen. Der maximale Zeitraum
für das Winterlager ist die Zeit vom
01.10. bis 30.04. des Folgejahres.
Beide Parteien können den Nutzungsvertrag
aus wichtigem Grund kündigen.
Yacht Full Service hat ein Recht zur
fristlosen Kündigung insbesondere dann,
wenn
-das Nutzungsentgelt nach Mahnung mit
angemessener Fristsetzung nicht bezahlt
wurde
-der Nutzer wiederholt gegen die
Bootshallenlagerordnung,
Bootsfreilagerordnung oder die
Betriebsanweisungen über den Einsatz von
Lagerböcken oder Pallmaterial von Yacht
Full Service in der jeweiligen gültigen
Fassung oder seine sonstigen Pflichten aus
dem Nutzungsvertrag verstoßen hat.
- bei fortdauernder Gefährdung anderer
Nutzer oder Mitarbeiter von Yacht Full
Service.
Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die
Fläche in geräumten Zustand zurückzugeben.
Vom Nutzer verursachte Schäden sind auf
dessen Kosten zu beseitigen. Das gilt
insbesondere bei Bodenverunreinigungen.
Nutzungsentgelt
Das vereinbarte Nutzungsentgelt ist mit
Vertragsabschluß fällig und nach Zugang
der Rechnung zahlbar. Die Zahlung hat ohne
Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug
ist FSS berechtigt, 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
zu verlangen. Gegen Unternehmern beträgt
der Verzugszinssatz 8% über dem
Basiszinssatz der EZB.
Eine Nutzung der Lagerfläche über die
Dauer des Nutzungsvertrages hinaus bedarf
der ausdrücklichen vorherigen
schriftlichen Zustimmung von FSS. Bei der
Gestattung/Verlängerung ist Yacht Full
Service berechtigt zusätzliche Entgelte
nach der jeweiligen aktuellen
Preisliste von Yacht Full Service zu
erheben.
Zugang und Nutzung
Hinsichtlich des Zugangs zu den Hallen-
und Freilagerflächen wird umfänglich auf
die Bootshallenlagerordnung und
Freilagerordnung verwiesen.
Pflichten des Nutzers
Der Nutzer ist verpflichtet, das
eingelagerte Boot in einem
verkehrssicheren Zustand zu halten. Das
laufende Gut, Masten, Persenninge etc.
sind so zu befestigen, dass auch bei
widrigen Witterungsverhältnissen
Beschädigungen der Betriebsanlagen von
Yacht Full Service sowie anderer
Boote/Fahrzeuge ausgeschlossen sind. Der
Nutzer ist verpflichtet, während der Dauer
des Nutzungsverhältnisses eine
Haftpflichtversicherung mit einer
Deckungssumme von 2.500.000,--€ für
Personen und/oder Sachschäden, sowie
Vermögenschäden bis 50.000,--€ zu
unterhalten und deren Bestehen auf
jederzeitiges Anfordern des
Winterlagerbetreibers nachzuweisen.
Die vom Nutzer verwendeten Lagerböcke,
soweit er sie nicht von Yacht Full Service
gemietet hat, haben der
Betriebsanweisung von Yacht Full Service
über den Einsatz von Lagerböcken zu
entsprechen.
Der Nutzer ist verpflichtet, während des
Nutzungsverhältnisses von Yacht Full
Service unverzüglich und unaufgefordert
jede Veränderung des Eigentums und der
Rechte an den eingebrachten Sachen
schriftlich anzuzeigen. Es wird empfohlen,
während der Dauer des
Nutzungsverhältnisses eine
Kaskoversicherung abzuschließen, die dem
Wert des eingelagerten Bootes entspricht.
Der Nutzer ist verpflichtet, während der
Dauer der Lagerung an Bord des Schiffes
keine feuergefährlichen Stoffe, wie
insbesondere Treibstoff, Gasflaschen,
Munition oder Farben etc. zu lagern.
Der Nutzer hat loses Inventar unter
Verschluß zu halten und gegen Diebstahl
und Beschädigung zu sichern.
Masten, die im Winter an Deck des Bootes
gelagert werden, dürfen vorn und hinten
jeweils nicht mehr als 1,50 m über die
Schiffsabmessungen herausragen. Sollten
längere Masten gelagert werden, ist ein
Mastenlager zu nutzen. FSS übernimmt keine
Haftung für unsachgemäße Lagerung.
Zur Reinigung des Unterwasserschiffes ist
das Erdreich mit Planen abzudecken,
Muscheln, sonstige Anhaftungen und das
Waschwasser sind aufzufangen. Es dürfen
keinerlei Schadstoffe über die
Oberflächenentwässerung in Gewässer oder
Erdreich gelangen. Die aufgefangenen
Schadstoffe sind über
Sondermüllbehältnisse zu entsorgen.
Die Verwendung von Unterwasseranstrichen
(Antifoulings), in denen Tributylzinn
(TBT) enthalten ist, ist verboten.
(Hinweis: Lt. Chemikalienverbotsverordnung
werden Gewässerverunreinigungen mit bis zu
mehrjähriger Freiheits- oder Geldstrafe
bestraft.)
Lagerböcke, Trailer und Boote müssen vom
Eigentümer oder seinem Beauftragten
termingerecht zu dem von Yacht Full
Service vereinbarten Terminen und
Standorten bereitgehalten werden.
Haftung
Yacht Full Service haftet gleich aus
welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit seiner Organe und
Gehilfen. Dieser Haftungsausschluß für
einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für
Schäden aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, hier jedoch der Höhe
nach begrenzt auf typische voraussehbare
Schäden.
Schadensersatzansprüche, die nicht die
Haftung wegen eines Mangels der
Nutzungssache betreffen, verjähren in 1
Jahr ab Kenntnis oder Kennenmüssen des
Schadens, ausser bei Vorsatz.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für
sämtliche Ansprüche gegen Yacht Full
Service, seien sie vertraglicher oder
nichtvertraglicher Art.
Die Haftungsausschlüsse oder Begrenzungen
haben keine Geltung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
Yacht Full Service
haftet nicht für Schäden, die auf
unerlaubter Handlungen Dritter
zurückzuführen sind, insbesondere wegen
Diebstahls oder Beschädigung.
Yacht Full Service haftet
nicht für Einbruch-, Diebstahl-, Feuer-,
Wasser-, Sturm-, Frost- oder
Explosionsschäden sowie sonstige Schäden,
die auf höhere Gewalt oder auf behördliche
Anordnungen zurückzuführen sind. Yacht
Full Service übernimmt darüber hinaus
keine Haftung für solche Schäden, die auf
Hilfeleistungen zurückzuführen sind, zu
denen sie nicht verpflichtet ist.
Pfandrecht
Der Nutzer räumt Yacht Full Service für
deren Forderungen aus dem
Nutzungsverhältnis ein Pfandrecht an Boot,
Zubehör und Inventar ein.
Gerichtsstand
Gerichtsstand - auch für Scheck- und
Wechselklagen - ist Mönchengladbach. Alle
Verträge unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch
für ausländische Auftraggeber. Unsere
Geschäftsbedingungen sind auch für alle
Folgeaufträge bindend. Sind einzelne
Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam, so wird hierdurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. |